Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung
BinSchUO§ 32 Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte
Stand: 31.12.2025
§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 32 BinSchUO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.01.2022 Ausfertigung
§ 32 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Januar 2022 (BGBl. I 2 930)
BGBl. 2022 I S. 2
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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